Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Sympathisches Harsefeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 21698 Harsefeld.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung des Flecken Harsefeld einschließlich seiner Umgebung durch die Anbahnung und Durchführung von Beziehungen und Kontakten zwischen selbstständigen Gewerbetreibenden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Öffentlichkeitsarbeit, durch Anhalten von öffentlichen Veranstaltungen und gemeinschaftlichen Werbeaktionen, durch die Einrichtung von Festwochen und anderen Maßnahmen, die der Förderung des Vereinszwecks dienlich sind. Der Verein institutionalisiert gleich gelagerte Interessen des Handels, des Handwerks und des Gewerbes, richtet Informationszentren ein und unterstützt alle Tätigkeiten, die der Pflege der Beziehungen der Mitglieder untereinander und nach außen dienen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen und juristischen Personen ist gleichermaßen möglich. Grundsätzlich ist der Erwerb der Mitgliedschaft verbunden mit der Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe in einer noch zu erstellenden Geschäftsordnung festgelegt ist. Für den Fall, dass neben der Mitgliedschaft einer Personenvereinigung bzw. einer juristischen Person ein oder mehrere Gesellschafter, satzungsmäßig oder gesetzlich berufene Vertreter oder leitende Angestellte eine gesonderte Mitgliedschaft erwerben, entfällt eine neuerliche Aufnahmegebühr. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für den Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat der Antragsteller das Recht nach Maßgabe des § 9 dieser Satzung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bis zum Zeitpunkt einer solchen Entscheidung besteht keine Mitgliedschaft.
§4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung niedergelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Näheres regelt auch hier noch die zu beschließende Geschäftsordnung.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden. Der zweite Vorsitzende und dritte Vorsitzende sind in dieser Reihenfolge jeweils Stellvertreter des ersten Vorsitzenden. Zum Vorstand gehören weiterhin der Kassenwart, der Schriftführer, zwei Pressereferenten und der Koordinator der Veranstaltungen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden bzw. vom dritten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende oder der dritte Vorsitzende anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§7 Beirat
Der Vorstand ist berechtigt, sowohl aus den Mitgliedern des Vereins als auch aus außerhalb des Vereins stehenden Kreisen (Stadtverwaltung, Polizei, Presse etc.) zu seiner Unterstützung Beiräten zu bestimmen. Der Beirat hat beratende Funktion. Die Tätigkeitsdauer endet mit der Amtsperiode des Vorstandes.
§8 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen und Personenvereinbarungen stimmt der jeweils satzungsgemäße oder durch Gesetz berufene Vertreter ab.
Für Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher abstimmungsberechtigter Vereinsmitglieder (§9 Abs.1) anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen unter Einhaltung einer Frist von ebenfalls 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der nach § 9 Abs. 1 abstimmungsberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die einzelnen Aufgaben des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt gem. § 8 dieser Satzung den Vorstand und darüber hinaus jedes Jahr zwei Mitglieder zur Überprüfung der Kasse und Rechnungsbücher. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Mitgliederversammlung hat den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden. Weiterhin beschließt die Mitgliederversammlung die Beitragsordnung im Rahmen der noch zu erstellenden Geschäftsordnung sowie deren etwa notwendig werdende Änderung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss folgende Feststellungen enthalten:
- Ordnungsgemäßheit und Fristgemäßheit der Einladung,
- Ort und Zeit der Versammlung,
- die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder,
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller abstimmungsberechtigten Mitglieder (§ 9 Abs. 1 dieser Satzung) schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Flecken Harsefeld mit der Zweckbestimmung eine Auszahlung an einen gemeinnützigen Verein mit dem Sitz im Bereich der Samtgemeinde Harsefeld vorzunehmen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 29. September 1983 errichtet.